Freizügigkeitsleistung
Die Freizügigkeitsleistung (Art. 47 ff) oder Austrittsleistung entsteht bei Austritt aus der CPV/CAP für versicherte Personen über Alter 25 und wird zu Gunsten der Vorsorge beim neuen Arbeitgeber überwiesen. Austretende Versicherte, die das 58. Altersjahr überschritten haben, können den Anspruch auf Freizügigkeitsleistung nur geltend machen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder sich als arbeitslos gemeldet haben. Ansonsten wird die Altersrente der CPV/CAP fällig.
Mitgebrachte Freizügigkeitsleistungen (Art. 20 Abs. 1) sind die vor dem Eintritt in die CPV/CAP bei einer vorherigen Vorsorgeeinrichtung erworbenen Vorsorgeguthaben. Sie müssen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in die CPV/CAP eingebracht werden.
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