Ehegattenrente
Sie beträgt 70% der Invalidenrente oder der laufenden Altersrente. Wenn eine versicherte Person, die verheiratet ist, verstirbt, hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er für Kinder aufkommen muss oder wenn er das 35. Altersjahr überschritten hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Sofern kein Rentenanspruch besteht, wird dem überlebenden Ehepartner eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Ehegattenrenten oder dem Todesfallkapital ausbezahlt. Eine Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Ehegattenrente wird bei Wiederverheiratung ausbezahlt.
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