Barauszahlung
Ein Barbezug der gesamten Freizügigkeitsleistung ist nur möglich:

  1. wenn die anspruchsberechtigte versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt. Bei der Ausreise in einen Staat der Europäischen Union, Norwegen, Island oder Liechtenstein gelten besondere Bestimmungen.
  2. wenn sich die anspruchsberechtigte versicherte Person in der Schweiz selbstständig macht. Der Nachweis hat durch die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse (selbstständig erwerbend im Haupterwerb) zu erfolgen.
  3. wenn die Austrittsleistung weniger als einen Arbeitnehmer-Jahresbeitrag ausmacht.

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