Barauszahlung
Ein Barbezug der gesamten Freizügigkeitsleistung ist nur möglich:
- wenn die anspruchsberechtigte versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt. Bei der Ausreise in einen Staat der Europäischen Union, Norwegen, Island oder Liechtenstein gelten besondere Bestimmungen.
- wenn sich die anspruchsberechtigte versicherte Person in der Schweiz selbstständig macht. Der Nachweis hat durch die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse (selbstständig erwerbend im Haupterwerb) zu erfolgen.
- wenn die Austrittsleistung weniger als einen Arbeitnehmer-Jahresbeitrag ausmacht.
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