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Einkäufe
Sofern nach dem Übertrag der Freizügigkeitsleistung von bisheriger Vorsorgeeinrichtung eine Lücke in der Vorsorge bestehen bleibt, kann die versicherte Person aus privaten Mitteln Einkäufe tätigen. Der Einkauf darf im Maximum zu Leistungen im Alter 65 von 65% des versicherten Lohnes führen. Der maximal mögliche Einkaufsbetrag ist auf dem Vorsorgeausweis ausgewiesen. Bei Interesse eines Einkaufes ist es ratsam, sich eine Offerte der Pensionskasse erstellen zu lassen. Weiter hat die versicherte Person eine Erklärung abzugeben, in welcher sie bestätigt, dass keine weiteren Freizügigkeitsleistungen ausserhalb der CPV/CAP vorhanden sind, keine 3.-Säule-Guthaben aus Selbständigkeit geäufnet wurden und kein Vorbezug für Wohneigentumsförderung bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitsstiftung erfolgt ist.

Für Versicherte, die innert 3 Jahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug aus der Pensionskasse vorsehen (Altersrente anstelle Kapital) ist die Kapitalauszahlung zwar möglich, kann aber aufgrund von Bestimmungen in der Steuergesetzgebung der Einkauf nicht als Abzug von den steuerlich massgebenden Einkommen deklariert werden.

Besteht ein Einkaufswunsch, erstellt die CPV/CAP eine entsprechende Offerte. Gleichzeitig ist schriftlich zu bestätigen, dass die Auflagen wie oben beschrieben, erfüllt sind. Nach Eingang des Einkaufsbetrages erhält die versicherte Personen einen neuen Vorsorgeausweis sowie eine Bescheinigung für die Steuererklärung, dass sie Einkäufe getätigt hat.

Nebst den Einkäufen zur Verbesserung der Leistungen auf 65% des versicherten Lohnes besteht die Möglichkeit, sich zu Gunsten eines Zusatzguthabens Leistungen bei Pensionierung vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (Alter 65) einzukaufen. Dabei wird die vermutliche Rentenreduktion bei frühzeitiger Erwerbsaufgabe kapitalisiert und auf den Zeitpunkt des Einkaufs abgezinst.

Wer von diesem Angebot Gebrauch machen möchte, muss in jedem Fall eine Offerte bei der CPV/CAP verlangen.

Wird die Pensionierung zum vorher gewünschten Datum nicht durchgeführt und weiterhin gearbeitet, so dürfen sich die Leistungsansprüche mit Einbezug des Zusatzguthabens maximal um 5% über den ordentlichen Leistungen erhöhen. Überschiessende Gelder verfallen der CPV/CAP.
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