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Ehegattenrente
Anspruch auf Ehegattenrente entsteht beim Tod des Versicherten als Aktiver oder Rentner. Die Voraussetzung ist, dass der überlebende Ehegatte mindestens für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss oder dass die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat und der überlebende Ehegatte älter als 35 Jahre ist.

Die Ehegattenrente beträgt 70% der voraussichtlichen Altersrente des Versicherten resp. 70% der bereits laufenden Invaliden- oder Altersrente.

Die Ehegattenrente ist grundsätzlich lebenslänglich geschuldet. Sie endet jedoch bei Wiederverheiratung des Ehegattenrentenbezügers.
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