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Freizügigkeitsleistung
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Versicherung bei der CPV/CAP. Sofern kein Anspruch auf Rente besteht, wird beim Austritt die Freizügigkeitsleistung fällig. In der Regel setzt sich die Freizügigkeitsleistung aus der eingebrachten Freizügigkeitsleistung (beim Eintritt übertragen), den Altersspargutschriften, den Erhöhungsgutschriften und den Zinsen zusammen. Der Saldo ist beim Austritt an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Ist kein neuer Arbeitgeber vorhanden, so kann die Überweisung auch auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank oder Versicherung erfolgen. Erhält die CPV/CAP keine Mitteilung über die Verwendung des Guthabens, so überweist sie die Freizügigkeitsleistung 6 Monate nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung BVG, Zürich.

In Ausnahmefällen kann es zu einer Barauszahlung kommen. Dies setzt jedoch voraus, dass eine selbständige Tätigkeit in der Schweiz aufgenommen wird, die Schweiz für immer verlassen wird oder die Freizügigkeitsleistung kleiner ist, als ein Jahresbeitrag des Versicherten. Eine Barauszahlung muss durch den Austretenden beantragt werden. Bei Aufnahme des Wohnsitzes in einem Staat der EU oder EFTA bestehen gewisse Einschränkungen.
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