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Austritt aus der Pensionskasse

Verschiedene Gründe können zu einem Austritt aus unserer Pensionskasse führen. Was geschieht jedoch mit Ihren angesparten Vorsorgegeldern bei einem Austritt?

Das ist das Guthaben, das Sie auf Ihrem Vorsorgekonto angespart haben. Die Höhe können Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis entnehmen (Stand 31.12.). Mit dem Austritt wird diese Freizügigkeitsleistung fällig.

Sie haben das 58. Altersjahr überschritten und Ihnen wurde durch den Arbeitgeber gekündigt: Damit haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig bei der CPV/CAP weiter zu versichern. Ein Antrag muss innert 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die CPV/CAP gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt freiwillige Weiterversicherung.

Haben Sie bei Ihrem Austritt bereits einen neuen Arbeitgeber, so wird die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen.

Haben Sie bei Ihrem Austritt noch keinen neuen Arbeitgeber , so kann die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft übertragen werden. Sollten wir bei Ihrem Austritt keine Meldung erhalten, wohin die Freizügigkeitsleistung transferiert werden soll, wird diese nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Austrittsdatum an die Stiftung Auffangrichtung BVG, Zürich übertragen.

Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: 

  • wenn Sie die Schweiz verlassen, 
  • wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb aufnehmen oder 
  • wenn die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag von Ihnen beträgt.

Mit Austritt aus der CPV/CAP endet der Versicherungsschutz. Sofern Sie keinen neuen Arbeitgeber haben, besteht noch eine sogenannte Nachdeckung für die Risiken Tod und Invalidität von einem Monat.

Häufig gestellte Fragen

Die ausgefüllte Austrittsmeldung senden Sie bitte an Ihre Personalabteilung.

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung erhalten, wird – sofern die CPV/CAP ihre Leistungspflicht anerkennt – die zu jenem Zeitpunkt ausbezahlte Austrittsleistung zur Berechnung Ihrer Leistungen wieder zurückgefordert.

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