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Glossar

Informationen zur und über die berufliche Vorsorge. Gegliedert nach Stichworten, die für die CPV/CAP von Bedeutung sind.

A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T Ü U V W Z

A

Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, versichert die gesamte Bevölkerung in der Schweiz. Sie richtet folgende Leistungen aus: Altersrenten, Witwen- und Witwerrenten, Kinder- und Waisenrenten. Die Renten haben zum Ziel, das Existenzminimum abzudecken. 

Mitarbeitender, der bei der CPV/CAP versichert ist. 

Das Altersguthaben (Art. 18) ist das für die Bestimmung der Altersleistungen massgebende individuelle Guthaben, das bis zur effektiven Alterspensionierung geäufnet wird. Für die Bestimmung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen während der Aktivzeit ist das projizierte Altersguthaben massgebend.

Die Altersgutschrift (Art. 22) ist der Beitrag, der dem individuellen Altersguthaben jährlich zusammen mit dem Zins gutgeschrieben wird. Die Altersgutschrift wird in Prozenten des versicherten Lohnes und altersabhängig berechnet.

In der CPV/CAP ist der Altersrücktritt ab dem 58. Altersjahr möglich. Die Altersrente berechnet sich aufgrund des vorhandenen Altersguthabens, welches mit dem Umwandlungssatz zwischen 4,00% und 4,85% (Alter 65) in eine Rente umgewandelt wird. Sie wird lebenslänglich ausgerichtet. 

Zum Bezug der Altersrente zwischen dem 58. und 65. Altersjahr wird die Erwerbsaufgabe vorausgesetzt. 

Bei Erwerbstätigkeit bei einem angeschlossenen Unternehmen der CPV/CAP nach dem 65. Altersjahr kann die versicherte Person bis längstens zum 70. Altersjahr versichert bleiben und ihren Altersrentenbezug aufschieben. In diesem Fall erhöht sich die Altersrente um den Zins und den erhöhten Umwandlungssatz.

Unter angeschlossenen Unternehmen werden im Zusammenhang mit der CPV/CAP die Arbeitgeberfirmen verstanden, mit welchen die CPV/CAP eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat.

Teilweiser oder totaler Verlust der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf. Die Arbeitsfähigkeit ist aus gesundheitlichen Gründen (körperlich, geistig oder psychisch) beeinträchtigt.

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts: Gesetz, welches die Handhabung der Sozialversicherungen vereinheitlichen soll. Es sind vor allem Harmonisierungs- und Koordinierungsregeln, die für alle Sozialversicherungsgesetze gelten, soweit das Einzelgesetz dies so vorsieht. Die berufliche Vorsorge ist nicht Teil des ATSG, hingegen sind punktuelle Regelungen zu beachten.

Ist in der Form einer Stiftung gegründet worden. Sie übernimmt die Zwangsversicherung für Angestellte von Arbeitgebern, die sich keiner Vorsorgeeinrichtung anschliessen wollen oder sich auf Antrag der Auffangeinrichtung unterstellen wollen. Sie versichert Personen, die Arbeitslosentaggelder beziehen, für die Risiken Tod und Invalidtät.

Die Auffangeinrichtung nimmt Freizügigkeitsleistungen von Personen entgegen, die beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung keine Angaben zur Verwendung der Freizügigkeitsleistung machen oder zu denen die Pensionskasse keinen Kontakt mehr herstellen kann. Die Auffangeinrichtung hat folgende Adresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Administration, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich

Vorsorgeausweis
Dieses Dokument wird den aktiven versicherten Personen erstmals bei der Aufnahme in die CPV/CAP zugestellt. Nachgeführte Ausweise folgen nach Mutationen mit Leistungsveränderungen und jeweils anfangs Jahr mit den neuen Lohndaten. Auf dem Ausweis sind die persönlichen Angaben der versicherten Person vermerkt. Weiter sind die aktuellen Lohnangaben, die jährlichen Beiträge, die voraussichtlichen Leistungen, die Austrittsleistungen auf Ende des Kalenderjahres inklusive der Angaben über die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 und das BVG-Minimalguthaben ersichtlich. 

Rentenbescheinigung 
Diese Bestätigung wird den Leistungsempfängern jeweils anfangs Jahr zugestellt. Sie dient dem Nachweis über die erhaltenen Leistungen im Vorjahr für die Deklaration gegenüber der Steuerverwaltung (wie Lohnausweis). 

Rentenorientierung
Die Rentenorientierung wird beim Beginn des Anspruchs einer Rente erstellt und jährlich anfangs Jahr den Leistungsempfängern zugestellt. Ausgewiesen sind die Rentenzahlungen des laufenden Kalenderjahres inklusive den gewährten Rentenverbesserungen und den Verrechnungen (Abzüge).

B

Ein Barbezug der gesamten Freizügigkeitsleistung ist nur möglich: 

  • Wenn die anspruchsberechtigte versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt. Bei der Ausreise in einen Staat der Europäischen Union, Norwegen, Island oder Liechtenstein gelten besondere Bestimmungen. 
  • Wenn sich die anspruchsberechtigte versicherte Person in der Schweiz selbstständig macht. Der Nachweis hat durch die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse (selbstständig erwerbend im Haupterwerb) zu erfolgen, bzw. ist durch weitere Unterlagen zu beweisen (Kundennachweis, Investitionen, Mietverträge etc.). 
  • Wenn die Austrittsleistung weniger als einen Arbeitnehmer-Jahresbeitrag ausmacht.

Der Basisplan ist als Altersplan definiert. Jede neu in die Vollversicherung eintretende versicherte Person wird in den Basisplan aufgenommen.

Begünstigt ist in erster Linie die versicherte Person selbst, ihr Ehegatte und ihre Kinder im Rahmen der Unterhaltspflicht. 

Bei einem Anspruch auf ein Todesfallkapital gilt unabhängig vom Erbrecht folgende Reihenfolge: 

  1. Der überlebende Ehegatte 
  2. Bei dessen Fehlen die kinderrentenberechtigten Kinder des Verstorbenen 
  3. Bei deren Fehlen der überlebende Lebenspartner sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 43 erfüllt sind 
  4. Bei dessen Fehlen; die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützte Person 
  5. Die Kinder, die keinen Anspruch auf eine Kinderrente haben

Die Beiträge im Basisplan der CPV/CAP sind in Prozenten des versicherten Lohnes festgelegt. Sie gelten für Männer und Frauen. Die Beiträge setzen sich aus den Altersgutschriften, den Risikobeiträgen und den Verwaltungskostenbeiträgen zusammen. Die Beiträge sind nach Alterskategorien gestaffelt.

Alter
Altersgutschrift
Risiko
Verwaltung
Total
17 - 24
0%
1% des AHV-Lohnes, pauschal
0%
1,0%
25 - 31
13,9%
2.6%
0,3%
16,8%
32 - 41
16,9%
2.6%
0,3%
19,8%
42 - 51
21,9%
2.6%
0,3%
24,8%
52 - 65
24,9%
2.6%
0,3%
27,8%
65 - 70
13,9%
0%
0,3%
14,2%


Dazu kommen Erhöhungsgutschriften für die Nachfinanzierung von Lohnerhöhungen. Bei der CPV/CAP leistet der Arbeitgeber zudem einen Beitrag in den Fonds für Leistungsverbesserung.

Beiträge Sparpläne (Plan Sparen und Plan SparenPlus)
Versicherte können sich neben dem Basisplan zusätzlich für einen Sparplan (Sparen oder SparenPlus) entscheiden. Diese zusätzlichen Spargutschriften werden im Ganzen durch den Versicherten finanziert und betragen:

Alter
Sparen
SparenPlus
18 - 24
0,0%
0,0%
25 - 31
1,5%
3,0%
32 - 41
1,5%
3,0%
42 - 51
1,5%
3,0%
52 - 65
1,5%
3,0%
65 - 70
1,5%
3,0%

Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit dem Anspruch auf die Invalidenrente und erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf die Invalidenrente. Bei Teilinvalidität beschränkt sich die Befreiung auf jenen Teil des versicherten Lohnes, für den der Anspruch auf die Invalidenrente besteht.

Die obligatorische Versicherung ist an drei wesentliche Voraussetzungen gebunden:

  1. an ein Minimalalter (ab dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr für die Risiken Tod und Invalidität bzw. vollendetem 24. Altersjahr für das eigentliche Alterssparen). 
  2. an eine Tätigkeit bei einem AHV-pflichtigen Arbeitgeber, die unbefristet oder länger als 3 Monate vereinbart ist. 
  3. an einen Lohn, der im Jahr mehr als Fr. 22'050.00 beträgt.

Die Alters- und Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge richten sich nach der Höhe der durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleisteten Beiträge. Die Beiträge sind klar in Prozenten des versicherten Lohnes definiert. Die Berechnung der Leistung erfolgt pro versicherte Person individuell aufgrund des vorhandenen Altersguthabens und, sofern noch aktiv, nach dem bestehenden Versicherungsverhältnis.

Bundesamt für Sozialversicherungen. Teil des Eidgenössischen Departementes des Innern ist die oberste Administrativ- und Aufsichtsbehörde für die Ordnung und den Vollzug der beruflichen Vorsorge. Sie wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und kann mittels Klage auch als Partei gegen Entscheide der Vorsorgeeinrichtung vorgehen.

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Das Gesetz regelt die berufliche Vorsorge. Der Versichertenkreis ist auf Arbeitnehmer und im Bereich einer freiwilligen Versicherung auch auf Selbständigerwerbende beschränkt. Das BVG ist als Minimalgesetz ausgestaltet, dies vor allem im Bereich der obligatorischen Versicherungspflicht und der Leistungen. Im Weiteren sind im Bereich der Organisation, der Finanzierung, der Rechtspflege und Strafbestimmungen, dem Umfang der Leistungen (Einkauf), dem Steuerrecht für alle Vorsorgeeinrichtungen verbindliche Regelungen getroffen worden.

Gemäss Artikel 2 führt die CPV/CAP die obligatorische Versicherung gemäss BVG durch. Dazu gehört eine in Form einer parallel zur CPV/CAP-Versicherung geführte sogenannte Schattenrechnung mit den gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG. Das BVG-Altersguthaben dient zur Bestimmung des BVG-Minimums und zum Nachweis der korrekten Durchführung der obligatorischen Versicherung. In aller Regel sind die CPV/CAP-Werte höher als die BVG-Leistungen. Letztere werden von der CPV/CAP garantiert.

Siehe Lohn

Zinssatz, der für die Verzinsung der BVG-Altersguthaben in der Schattenrechnung vom BVG vorgeschrieben ist. Der BVG-Mindestzinssatz wird vom Bundesrat jährlich festgelegt.

C

Unter der Bezeichnung CPV/CAP besteht eine Stiftung mit Sitz in Basel nach Art. 80 - 89 ff des Zivilgesetzbuches und Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Die CPV/CAP Pensionskasse Coop - als seit 1909 bestehende Vorsorgeeinrichtung der Coop-Gruppe - wurde im Jahr 2009 in eine Stiftung umgewandelt. Gegründet wurde die CPV/CAP als Genossenschaft, unter dem Namen Versicherungsanstalt Schweizerischer Konsumvereine (VASK).

D

Die Gegenüberstellung des Deckungskapitals und der notwendigen technischen Rückstellungen mit dem in der kaufmännischen Bilanz auf denselben Stichtag als vorhanden ausgewiesenen Reinvermögen. Das Verhältnis (Prozent) dieser Gegenüberstellung nennt man Deckungsgrad. Beträgt der Deckungsgrad weniger als 100%, spricht man von einer Unterdeckung.

Die soziale Sicherheit bei Alter, Tod und Invalidität fusst in der Schweiz auf dem Drei-Säulen-Prinzip. Die Grundlage findet sich in Artikel 111 ff der Bundesverfassung.

Erste Säule = die staatliche Versicherung 
Die ganze Bevölkerung bildet eine Einheit (AHV/IV/EL). Die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die Aktiven mit ihren Beiträgen die laufenden Renten bezahlen. Ziel der ersten Säule ist es, durch Mindestrenten den Existenzbedarf zu sichern.

Zweite Säule = berufliche Vorsorge 
Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der AHV/IV/EL die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Es gibt einen obligatorischen und einen freiwilligen (überobligatorischen) Teil. Die zweite Säule ist auf die arbeitstätige Bevölkerung beschränkt.

Dritte Säule = private Vorsorge 
Jeder sogt für sich und seine Familie entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten selbst vor (Selbstvorsorge, Einzelversicherung, Sparen). Es wird zwischen der dritten Säule a) (gebundene Selbstvorsorge, mit Steuervergünstigungen) und der dritten Säule b) (freie Vorsoge, ohne Steuervergünstigungen) unterschieden.

E

Sie beträgt 70% der Invalidenrente oder der laufenden Altersrente. Wenn eine versicherte Person, die verheiratet ist, verstirbt, hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er für Kinder aufkommen muss, oder wenn er das 45. Altersjahr überschritten hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat, oder wenn er das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und vor der Ehe eine angemeldete Lebenspartnerschaft bestand, welche zusammen mit der Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Sofern kein Rentenanspruch besteht, wird dem überlebenden Ehepartner eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Ehegattenrenten oder dem Todesfallkapital ausbezahlt. Eine Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Ehegattenrente wird bei Wiederverheiratung ausbezahlt.

Ein privater Einkauf ist nach Versicherungsreglement grundsätzlich möglich. Die maximal mögliche Einlage richtet sich nach der Einkaufstabelle 1 gemäss Anhang 1 im Nachtrag 1 zum Versicherungsreglement und dem zum Zeitpunkt des Einkaufs gewählten Versicherungsplan (Basis, Sparen, SparenPlus). Der mögliche Einkaufsbetrag wird reduziert, sofern die versicherte Person noch Freizügigkeitsleistungen bei anderen Einrichtungen der zweiten Säule besitzt oder als Selbständiger Einzahlungen in die Säule 3a getätigt hat.

Wurde ein Vorbezug nach Wohneigentumsförderungsgesetz getätigt, ist dieser vor einem möglichen Einkauf zurückzuerstatten.

Wird ein Einkauf getätigt, ist während drei Jahren seit dem Einkauf kein Kapitalbezug möglich. Diese Einschränkung gilt für den Vorbezug für Wohneigentum, Barauszahlung wie für Kapitalleistungen bei der Pensionierung.

Auf dem Vorsorgeausweis ist der maximal mögliche Einkaufsbetrag ausgewiesen. Für die Berechnung des maximalen Einkaufsbetrages oder die Berücksichtigung besonderer Umstände ist eine Offerte bei der CPV/CAP zu verlangen.

Im weiteren besteht die Möglichkeit, ein Zusatzguthaben im Basisplan (Art. 20) zu äufnen (siehe Zusatzguthaben). Vor jedem Einkauf ist zwingend das Formular "Erklärung/Bestätigung zuhanden derCPV/CAP betreffend Einkauf von Vorsorgeleistungen" auszufüllen, zu unterschreiben und der CPV/CAP zuzusenden.

Die Versicherung endet bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber bei Invalidität, Altersrücktritt, Tod oder als externer Versicherter (längstens für 24 Monate möglich, Art. 11).

Erhöhungsgutschriften (Art. 29) werden im Zusammenhang mit einer jährlichen Lohnerhöhung erhoben und haben zum Zweck, die versicherten Leistungen im gleichen Ausmass zu erhöhen, wie der Lohn erhöht wird. Damit soll die Kaufkraft über die gesamte Versicherungsdauer erhalten bleiben. Für die Berechnung sind die Lohnerhöhung in Prozenten und das vorhandene Altersguthaben massgebend. Das Altersguthaben ist um den gleichen Prozentsatz wie der Lohn zu erhöhen.

Teilweiser oder ganzer Verlust der Erwerbsmöglichkeiten aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (körperlich, geistig oder psychisch).

Ein anerkannter Experte für berufliche Vorsorge wird vom Stiftungsrat bestimmt. Der Experte überprüft periodisch, ob die CPV/CAP jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann und ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Eine Weiterversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem Angeschlossenen Unternehmen der CPV/CAP ist auf Antrag an die Geschäftsleitung möglich, sofern kein anderes Vorsorgeverhältnis eingegangen werden kann. Die Unterstellung kann maximal 24 Monate dauern und wird im gleichen Masse wie während des Arbeitsverhältnisses weitergeführt. Die Beiträge sind zu 100% durch die versicherte Person zu begleichen.

F

Die Vorsorgeeinrichtung finanziert die Leistungen durch Einnahmen aus Arbeitnehmer-, Arbeitgeberbeiträgen sowie aus dem Ertrag aus den Kapitalanlagen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer. Er schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.

Der Fonds oder die Rückstellung für Leistungsverbesserungen gemäss Artikel 59 des Versicherungsreglementes dient der gesetzlichen und freiwilligen Leistungsverbesserung sowie allfälligen Leistungsverbesserungen für die aktiven Versicherten. Der Fonds wird geäufnet nach den Bestimmungen von Artikel 60 des Versicherungsreglements 2024.

Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung von versicherten Personen, die älter als 58 Jahre sind und denen vom Arbeitgeber gekündigt wurde.

Es wird unterschieden zwischen der Vollversicherung und der Risikoversicherung. Die Beiträge in der Vollversicherung setzen sich aus den Alters- und Sparbeiträgen, den Risikobeiträgen sowie den Verwaltungskostenbeiträgen zusammen (aktuell: 27.9 % des versicherten Lohnes). In der Risikoversicherung setzen sich die Beiträge aus den Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen (aktuell 2.9 %) des versicherten Lohnes zusammen. Die Beiträge werden in beiden Varianten zu 100 % durch die versicherte Person beglichen.

Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie den EFTA Staaten Norwegen und Island zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist vor allem die Barauszahlung des obligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung beim definitiven Verlassen der Schweiz betroffen.

Bankkonto, auf welches die Freizügigkeitsleistung auf Verlangen der versicherten Person übertragen wird, wenn sie nicht an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden kann. Das Kapital wird verzinst, in der Regel besteht kein Risikoschutz.

Die Freizügigkeitsleistung (Art. 47 ff) oder Austrittsleistung entsteht bei Austritt aus der CPV/CAP für versicherte Personen über Alter 25 und wird zu Gunsten der Vorsorge beim neuen Arbeitgeber überwiesen. Austretende Versicherte, die das 58. Altersjahr überschritten haben, können den Anspruch auf Freizügigkeitsleistung nur geltend machen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder sich als arbeitslos gemeldet haben. Ansonsten wird die Altersrente der CPV/CAP fällig. 

Mitgebrachte Freizügigkeitsleistungen (Art. 25) sind die vor dem Eintritt in die CPV/CAP bei einer vorherigen Vorsorgeeinrichtung erworbenen Vorsorgeguthaben. Sie müssen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in die CPV/CAP eingebracht werden.

Vorsorgepolice bei einer Versicherungsgesellschaft, auf welche die Freizügigkeitsleistung auf Verlangen der versicherten Person übertragen wird, wenn sie nicht an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden kann. Der Risikoschutz kann versichert werden. Die allfälligen Leistungen richten sich nach der Höhe der eingebrachten Einmaleinlage.

Freizügigkeitsgesetz. Regelt das Vorgehen beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung, die Überweisung von Guthaben bei Ehescheidung und diverse Informationspflichten.

G

Leistungen, welche seit der Reglementsänderung am 1. Januar 1995 ihre Gültigkeit behalten haben, bis sie durch die normale Entwicklung überboten werden. Die Details sind unter den Übergangsbestimmungen (Art. 65 ff) zu finden.

Das Geburtsgebrechen wird durch die Eidg. Invalidenversicherung festgestellt. Hat eine versicherte Person der CPV/CAP einen Anspruch auf eine Invalidenrente, welche auf das Geburtsgebrechen zurückzuführen ist, ist diese auf die BVG-Minimalleistungen beschränkt.

Die Vorsorgeeinrichtungen haben einen Bericht samt Jahresrechnung und Anhang zu erstellen und auf Wunsch den Versicherten auszuhändigen. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Im Anhang sind ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und Betriebsrechnung aufzuführen. Der Bericht wird von der Revisionsstelle geprüft.

Geschäftsführendes Organ der CPV/CAP, welches vom Stiftungsrat gewählt ist und in eigener Verantwortlichkeit handelt. Sie besteht aus 4 Personen. Die Aufgaben und Kompetenzen sind im Organisationsreglement geregelt.

Gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezuges im Rahmen der Wohneigentumsförderung muss die CPV/CAP eine Veräusserungsbeschränkung beim Grundbuchamt anmelden. Damit wird sichergestellt, dass bei einem Verkauf des Wohneigentums der Vorbezug wieder an eine Vorsorgeeinrichtung zurückfliesst.

H

Mit der Äufnung eines Fonds für Härtefälle schafft die CPV/CAP eine Rückstellung für Leistungen, welche nicht reglementarisch oder durch die ordentliche Sozialgesetzgebung erfasst sind.

Leistungen, die nach dem Todesfall der versicherten Person an den überlebenden Ehegatten, die Kinder, den angemeldeten Lebenspartner oder den geschiedenen Ehegatten ausbezahlt werden (Ehegatten-/Lebenspartner und Kinderrenten, Abfindung für Ehegatten/Lebenspartner). Die eingetragene registrierte Partnerschaft ist der Heirat gleichgestellt.

I

Die volle Invalidenrente entspricht der hochgerechneten Altersrente im Alter 65 (technisches Rücktrittsalter). Der Anspruch wird von der Verfügung der eidg. Invalidenversicherung hergeleitet. Beginn und Ende des Anspruchs stimmen in der Regel mit der eidg. Invalidenversicherung überein.

Beispiel:
Altersrente Alter 65
=CHF 50'000.00

100% Invalidenrente
=
CHF 50'000.00

75% Invalidenrente
=
CHF 37'500.00

50% Invalidenrente
=
CHF 25'000.00

25% Invalidenrente
=
CHF 12'500.00

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung für Invaliditätsleistungen der CPV/CAP ist u.a. die vorgängige Anerkennung der Invalidität durch die Organe der Eidg. Invalidenversicherung (IV).

Der Invaliditätsgrad wird aufgrund der Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf die mögliche Erwerbstätigkeit berechnet. Die Höhe des Grades ist für die Höhe der Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung massgebend. Die CPV/CAP übernimmt grundsätzlich den Invaliditätsgrad der Eidg. Invalidenversicherung. Folgende Renten ergeben sich aus dem jeweiligen Invaliditätsgrad:

IV-Rentengrad
IV-Rentengrad CPV/CAP
40%
40%
41%
41%
42%
42%
43%
43%
44%
44%
45%
45%
46%
46%
47%
47%
48%
48%
49%
49%
50 – 69%
50 – 69%
70 – 100%
100%

Eidgenössische Invalidenversicherung. Ist analog der AHV als Volksversicherung ausgestaltet. Sie gewährt Geldleistungen in Form von Renten und Taggeldern. Im Weiteren gewährt sie Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung (Umschulung) sowie Hilfe bei der Arbeitsvermittlung von Erwachsenen. Die Auszahlung aller Geldleistungen erfolgt über die zuständige Ausgleichskasse der AHV.

K

Als Sammelbegriff für sämtliche Arten des Bezuges von Kapital im Leistungsfall. Für Bezug von Kapital für Wohneigentum siehe Wohneigentumsförderung (WEF).

Kapital bei der Alterspensionierung
Aktive, versicherte Personen können bei der Alterspensionierung höchstens die Hälfte (maximal 50%, unter 50% ist ebenfalls möglich) des Altersguthabens als Kapitalabfindung verlangen. Dabei reduzieren sich die diesbezügliche Altersrente und die allenfalls später fällig werdende Ehegattenrente proportional. 

Ein eventuell vorhandenes Sparguthaben kann bis zu 100 % als Kapital bezogen werden. 

Der Bezug der Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung ist der CPV/CAP bis spätestens am letzten Tag des gültigen Arbeitsverhältnisses bzw. bei Teilaltersrücktritt am letzten Tag vor der Vertragsänderung schriftlich anzumelden (Anmeldung Kapitalleistung). Die Anmeldung ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Für verheiratete Personen ist die schriftliche Zustimmung der Ehegatten notwendig. Bei einer Teilpensionierung (Art. 37) ist eine Kapitalauszahlung höchstens bei drei Pensionierungsschritten möglich. 

Übersteigt der Anspruch auf die CPV/CAP-Altersrente 10% der einfachen maximalen AHV-Rente (zur Zeit CHF 2'940.00 jährlich) nicht, kann die Versicherte Person anstelle der Rente eine volle Kapitalabfindung verlangen. 

Beträgt der Anspruch auf die CPV/CAP-Altersrente 10% der einfachen minimalen AHV-Rente (zur Zeit CHF 1'470,00 jährlich) oder weniger, so erfolgt die volle Kapitalabfindung durch die CPV/CAP automatisch. 

Todesfallkapital 
Wenn eine AktiveVersicherte Person stirbt und keine Hinterlassenenleistungen (Ehegattenrenten und/oder Kinderrenten) fällig werden, entsteht ein Anspruch auf ein Todesfallkapital. Die näheren Bestimmungen gehen aus dem Art. 46 des Versicherungsreglementes 2024 hervor.

Anspruch auf Kinderrente haben Bezüger von Invaliden- oder Altersrenten der CPV/CAP, deren Kinder sich in einer Erstausbildung befinden. Auch Kinder in einer Weiter-, bzw. Zweitausbildung können gegebenenfalls Anspruch auf Kinderrenten haben (Weiterbildung bzw. Zweitausbildung) . Auch bei Tod einer versicherten Person haben die Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente beträgt 25% der Alters- bzw. der Invalidenrente

Die Auszahlung der Kinderrente beginnt mit Ausrichtung der Invaliden- oder Altersrente oder dem Tod der versicherten Person und erlischt mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Befinden sich die Kinder in einem Studium oder einer Lehre, erlischt die Kinderrente mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch am Ende des Monats, in welchem das 25. Altersjahr vollendet wird. Wird die Invalidität aufgehoben, erlischt der Anspruch auf Kinderrente.

Die Koordination regelt das Verhältnis der einzelnen Sozialversicherungen betreffend ihrer Leistungspflicht untereinander. Neben der Leistungspflicht untersteht auch die Höhe der Leistungen einer gewissen Koordinationsregel (siehe Überversicherung).

L

Beim Tod der versicherten Person muss der angemeldete Lebenspartner innert 3 Monaten seine Ansprüche bei der CPV/CAP schriftlich geltend machen. 

Der Anspruch entsteht, sofern der überlebende Lebenspartner am Todestag das 45. Altersjahr vollendet hat und zu Lebzeiten von der versicherten Person mittels notariell beglaubigtem Unterstützungsvertrag angemeldet wurde (Formular Unterstützungsvertrag). Weiter hat die Lebensgemeinschaft mindestens 10 Jahre gedauert oder es ist für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufzukommen. 

Die antragstellende Person hat für die Voraussetzung der Gewährung einer Lebenspartnerrente die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 6 einzuhalten. 

Lebenspartnerrenten im Sinne des CPV/CAP-Reglementes sind nur für eine Partnerschaft möglich.

Unverheiratete oder in einer nicht registrierten Partnerschaft lebende Personen können ihren Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung von Formalitäten als Anspruchsberechtigten von Leistungen bezeichnen. Die Anmeldung des Partners mittels notariell beglaubigtem Unterstützungsvertrag muss zu Lebzeiten erfolgen. Die Umschreibung der Formalitäten und Voraussetzungen finden sich in Art. 43 des Versicherungsreglementes 2024.

Alle Zahlungen, welche die CPV/CAP ihren Versicherten zukommen lässt: Freizügigkeitsleistungen, Altersrenten, Invalidenrenten, Kinderrenten, Ehegattenrenten etc. Sämtliche mögliche Leistungen sind im Versicherungsreglement der CPV/CAP umschrieben.

Leistungen, die für aktiv versicherte Personen geltend gemacht werden, werden durch den Arbeitgeber angemeldet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die von der CPV/CAP verlangten Unterlagen für die Überprüfung des Leistungsanspruches beizubringen. Personen, die Leistungen geltend machen wollen und nicht mehr bei der CPV/CAP versichert sind, sind selber dafür verantwortlich. Für Mutationen von bereits laufenden Leistungen muss sich die Rentnerin oder der Rentner an die CPV/CAP wenden. Fehlen der CPV/CAP Unterlagen, die zur Ausrichtung von Leistungen notwendig sind, kann sie die Zahlung aufschieben oder sistieren. 

Ansprüche auf periodische Leistungen verjähren nach 5 Jahren, andere nach 10 Jahren. Ausnahmen sind in Art. 41, Abs. 1 BVG bestimmt.

Finanzierungssystem von Vorsorgeeinrichtungen, bei dem die versicherten Leistungen in der Regel in Abhängigkeit vom Lohn festgelegt werden. Davon ausgehend wird die Höhe der Beiträge der Versicherten und des Arbeitgebers bestimmt.

Für Leistungsverbesserungen wird ein Fonds (im Sinne einer technischen Reserve) durch die angeschlossenen Unternehmen geäufnet. Der Fonds dient gesetzlichen und/oder vom Stiftungsrat beschlossenen Leistungsverbesserungen.

In der beruflichen Vorsorge wird der Begriff unterschiedlich verwendet. Die wichtigsten Unterschiede sind: 

Massgebender Jahreslohn
Der massgebende Jahreslohn entspricht dem AHV-Lohn des laufenden Jahres. Zu berücksichtigen sind Lohnbestandteile, die regelmässigen Charakter haben: Nicht zum massgebenden Jahreslohn gehören gelegentlich anfallende Lonbestandteile wie: Dienstalterszulagen, Boni/Gratifikationen, Erfolgsbeteiligungen, Entschädigung bei Überstunden, Überzeit, Schicht und Pikett und andere vergleichbare Lohnbestandteile sowie Kinder-/und Ausbildungszulagen. Ist die versicherte Person weniger als ein Jahr bei einem angeschlossenen Unternehmen beschäftigt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

Versicherter Lohn (koordinierter Lohn)
Der koordinierte oder versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn abzüglich eines Koordinationsabzuges. Der Koordinationsabzug ist abhängig von der Versicherungsart. In der Normalversicherung (N) entspricht er 29% des massgebenden Jahreslohnes. In der Versicherungsart K 150% des maximalen BVG-Koordinationsabzuges und in der BVG-Versicherung (B) dem BVG-Koordinationsabzug. Die Minimalvorschriften gemäss BVG sind einzuhalten.

M

Das Gesetz über die berufliche Vorsorge ist ein Rahmengesetz. Als solches regelt es die Minimalleistung im Falle des Alters, Invalidität und der Hinterlassenenleistungen. Im Weiteren sind die Ansprüche im Falle des Austritts (Freizügigkeitsleistung) und der Ehescheidung geregelt.

O

Grundlage für die überobligatorische Vorsorge. Die massgebenden Bestimmungen finden sich in Artikel 331ff OR.

P

Die obersten Organe einer Pensionskasse des privaten Rechts müssen paritätisch zusammengesetzt sein. Das heisst, sie müssen aus der gleichen Anzahl Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bestehen.

Eine Altersleistung wird ausgerichtet an alle versicherten Personen, die ihr Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. und 65. Altersjahr beenden und nicht die Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers verlangen. Bei Weiterbeschäftigung bei einer angeschlossenen Unternehmung wird die Altersleistung spätestens nach Erreichen des 70. Altersjahres ausgerichtet. 

Eine gestaffelte Pensionierung ist möglich. Siehe Teilpensionierung.

Wer die Voraussetzungen für die Versicherung gem. Reglement erfüllt, muss auch während der arbeitsrechtlich vereinbarten Probezeit versichert werden, wenn ein unbefristeter oder länger als 3 Monate dauernder Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.

Zinssatz, mit dem die Altersguthaben und die noch möglichen Altersgutschriften bis zum technischen Rücktrittsalter hochgerechnet werden. Seit 01.01.2019 beträgt der Projektionszins 2.0%.

Das projizierte Altersguthaben entspricht dem bis zum Alter 65 hochgerechneten Altersguthaben Technisches Rücktrittsalter (65). Es umfasst den aktuellen Stand des Altersguthabens, die noch möglichen Altersgutschriften bis zum technischen Rücktrittsalter sowie die Verzinsung des jeweiligen Altersguthabens mit dem Projektionszins von 2.0%.

Q

Die Quellensteuer wird auf Renten oder Kapitalleistungen erhoben, sofern die Schweiz mit dem Staat, in dem der Rentenempfänger Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Sie wird überdies angewendet bei Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung einer teilinvaliden Person. Die Erhebung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen erfolgt in jedem Fall (mit Rückforderungsrecht, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz besteht).

R

Für Streitigkeiten zwischen der Vorsorgeeinrichtung/Arbeitgeber und Anspruchsberechtigten ist der Klageweg einzuschlagen. 

Erste Instanz
Einreichen einer Klage beim kantonalen Sozialversicherungsgericht am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt ist oder war. 

Zweite Instanz
Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Abteilung 2 Soza) eingereicht werden. Die Sozialrechtlichen Abteilungen befinden sich in Luzern. Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Für Streitigkeiten zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Aufsichtsbehörde, dem SicherheitsfondsBVG, der Auffangeinrichtung ist die eidgenössische Beschwerdekommission gemäss BVG anzurufen. Entscheide der Beschwerdekommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Die CPV/CAP kennt folgende Rentenarten: 

  1. Altersrente 
  2. Invalidenrente 
  3. Ehegattenrente 
  4. Kinderrente 
  5. Lebenspartnerrente 
  6. Kapitalleistungen anstelle Renten 

Renten werden monatlich, nachschüssig auf das Ende des Monats bezahlt. Unter gewissen Umständen kann anstelle der Rente die Kapitalleistung bezogen werden.

Als Revisionsstelle wird vom Stiftungsrat eine gemäss BVV2 anerkannte Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr und endet mit der Abnahme der Jahresrechnung durch den Stiftungsrat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben und Pflichten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die berufliche Vorsorge deckt die Risiken Alter, Tod und Invalidität ab.

Die pauschale Risikoversicherung der CPV/CAP erfüllt die Versicherungspflicht der Personen im Alter zwischen 18 und 24. Sie deckt die Risiken Tod und Invalidität. Die Beiträge betragen im Total 1% des AHV-Lohnes, der das BVG-Minimum von Fr. 22'050.00 übersteigen muss. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers darf höchstens die Hälfte (0,5%) betragen. Im Falle des Austritts entsteht keine Freizügigkeitsleistung.

S

Die Schattenrechnung wiederspiegelt das zu versichernde Minimum gemäss BVG, auch wenn die Gesamtleistungen, wie dies bei der CPV/CAP der Fall ist, die BVG-Minimalvorschriften übertreffen.

Im Falle einer Ehescheidung sind die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge in der Regel zu teilen. Ein Ausgleich infolge Ehescheidung erfolgt aufgrund des rechtsgültigen Scheidungsurteils. Die Gelder müssen grundsätzlich der beruflichen Vorsorge erhalten bleiben. Mit einem Ausgleich erfolgt eine Leistungseinbusse beim verpflichtenden Ehepartner.

Verbindungsstelle 2. Säule: Infolge der Freizügigkeitsabkommen betreffend des freien Personenverkehrs mit der EU sind Vorschriften zur Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen eingeführt worden. Zur Abwicklung der Abklärungen hat die Schweiz als Bindeglied die Verbindungsstelle 2. Säule gegründet und als Teil der Aufgaben des Sicherheitsfonds BVG definiert.

Das Sparguthaben kann entweder beim Beitritt zur CPV/CAP entstehen, falls die mitgebrachte Freizügigkeitsleistung mehr Geld umfasst, als für den Einkauf einer Rente von 55% notwendig ist. Ein Sparguthaben kann aber auch durch den Entscheid des Versicherten, einen Sparplan zu wählen, geäufnet werden. Der überschiessende Teil der Freizügigkeitsleistung bzw. die durch die Wahl eines Sparplans geäufneten Beiträge werden einem Sparguthaben gutgeschrieben (Art. 18) und können im Versicherungsfall zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden, als Kapital bezogen oder zur Finanzierung der Arbeitnehmer-Erhöhungsgutschriften übertragen werden.

Zur Errichtung einer Stiftung wird in der Regel ein Vermögen zu einem bestimmten Zweck eingesetzt. Die Gründungsurkunde hält den Zweck der Stiftung und die Organisation fest. Der überwiegende Teil der Personalvorsorgeeinrichtungen ist in der Rechtsform der Stiftung geführt.

Ist das oberste Organ einer Stiftung und führt nicht delegierte Aufgaben aus. Dazu gehören die Vermögensverwaltung, Abnahme der Jahresrechnung, Wahl der Revisionsstelle, Wahl des Experten für die berufliche Vorsorge. In einer Stiftung, die die berufliche Vorsorge nach BVG durchführt, hat der Stiftungsrat paritätisch zusammengesetzt zu sein. Der Stiftungsrat der CPV/CAP führt Aufgaben gemäss Organisationsreglement aus. Er überträgt Aufgaben an Ausschüsse (Anlageausschuss, Versicherungsausschuss) und an die von ihm eingesetzte Geschäftsleitung

Der Stiftungsrat besteht aus 10 Mitgliedern. Die Wahl des Stiftungsrat erfolgt gemäss Wahlreglement. Der Stiftungsrat ist für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.

Grundlage der Stiftung. Inhalt legt Zweck, Form, Aufgabe und Sitz fest. Ist an die Aufsicht für berufliche Vorsorge zur Genehmigung einzureichen. Bildet Grundlage für Eintrag ins Handelsregister. Dazu gilt sie als Grundsatz für die Ausführung von Reglementen.

T

Der technische Zinssatz entspricht demjenigen Zinssatz, mit dem die Vorsorgeverpflichtungen per Berechnungsstichtag diskontiert werden.

Das technische Rücktrittsalter (Art. 30) entspricht dem vollendeten 65. Altersjahr. Es ist massgebend für die Projektion des Altersguthabens und für die Festsetzung der Risikoleistungen. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Rücktrittsalter (Art. 29).

Eine aktiveversicherte Person die das 58. Altersjahr erreicht hat, kann eine Teilpensionierung verlangen. Die Reduktion des Beschäftigungsgrades muss mindestens 20% (eines Vollpensums) betragen. Der Pensionierungsgrad und die Kürzung des Beschäftigungsgrades müssen gleich hoch sein. Es sind maximal 5 Teilpensionierungsschritte (jeweils 20% eines Vollpensums) möglich. Der Wunsch nach einer Kapitalauszahlung anstelle der Rente kann lediglich drei mal angebracht werden (insgesamt max. 50% Kapitalanteil). Mit der Teilpensionierung werden die Altersguthaben entsprechend des Teilpensionierungsgrades in einen Aktiventeil und einen Rententeil aufgeteilt.

Teilweise Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit. Die Einschränkung ist so gross, dass eine Invalidenrente der eidg. Invalidenversicherung (mind. 40%) gesprochen wird. Die Berechnung erfolgt, indem durch die eidg. Invalidenversicherung das Einkommen ohne Einschränkung ins Verhältnis mit der Einbusse des Einkommens gesetzt wird und daraus der Teilinvaliditätsgrad entsteht. Siehe auch Invalidität.

Es besteht ein Reglement zur Teilliquidation gültig seit 01.01.2008. Nach diesem Reglement ist der Tatbestand einer Teilliquidation der CPV/CAP erfüllt, wenn:

der Gesamtbestand der aktiven Versicherten der CPV/CAP innerhalb eines Geschäftsjahres um mehr als 10% abnimmt und dies eine Reduktion des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten von mindestens 10% zur Folge hat;

oder der Arbeitgeber eine Restrukturierung durchführt, die innerhalb eines Betriebsteils zu einem Abbau von jeweils mehr als 20%, mindestens aber jeweils 200 aktiven Versicherten führt, und dies eine Reduktion des gesamten Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten von mindestens 2% zur Folge hat;

oder ein Anschlussvertrag aufgelöst wird und mindestens 2% aller Versicherten betroffen sind und dies eine Reduktion des gesamten Vorsorgekapitals von mindestens 2% zur Folge hat.

Als austretende Versicherte gelten sämtliche von den erwähnten wirtschaftlichen Massnahmen betroffenen Versicherten.

Die dem austretenden Kollektiv entstammenden Rentenverpflichtungen folgen im Grundsatz den aktiven Versicherten. 

Ü

Eine versicherte Person, die nach dem 58. Altersjahr die Alterspensionierung verlangt, kann zu Lasten der reglementarischen Leistungen eine Überbrückungsrente verlangen. Diese wird längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet. Die Überbrückungsrente darf die gemäss dem letzten Jahreslohn zugeordnete AHV-Altersrente nicht übersteigen. Zudem darf die maximale Kürzung der Altersrente, die durch den Bezug entsteht, nicht mehr als 25% der vollen Altersrente betragen. Der Arbeitgeber kann die CPV/CAP beauftragen, eine im Rahmen einer eigenen, von ihm finanzierten Vorpensionierungslösung, Überbrückungsrenten auszurichten.

Unter Überentschädigung (Art. 33) versteht die CPV/CAP jenen Teil der Leistungen (vor allem im Invaliditätsfall), der das vor der Feststellung der Invalidität bezogene Gehalt übersteigt. Zusammengezählt werden Leistungen insbesondere der IV, der Unfall- und der Militärversicherung.

Im Versicherungsreglement 2024 sind in den Art. 65 ff. die gewährten Besitzstände und Garantien aus vorangehenden Versicherungsreglementen geregelt. Diese Übergangsbestimmungen betreffen ausschliesslich jene Versicherten, die bereits 1990, 1995, 2005 und 2016 in der CPV/CAP aktiv versichert waren. Die genauen Details zu den einzelnen Punkten sind dem aktuellen Versicherungsreglements zu entnehmen.

Mit der Vollendung des 58. Altersjahres kann eine versicherte Person die die Altersrente verlangt, aus einem vorhandenen Zusatzguthaben (Art. 20) oder einer Zusatzversicherung (Art. 21) zusätzlich eine Übergangsrente beantragen. Die Übergangsrente wird längstens bis zum ordentlichen AHV-Rückstrittsalter ausbezahlt.

Übertritte zu einem anderen angeschlossenen Unternehmen werden generell auf den 1. eines Monats berücksichtigt und die Versicherung wird unverändert übernommen. Die Abrechnung der Beiträge erfolgt über die CPV/CAP mit dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber. Anschliessend erfolgt die Mutation eines allenfalls veränderten Lohnverhältnisses.

U

Vorsorgeeinrichtung, die Leistungen versichert, welche über die Minimalerfordernisse des BVG hinausgehen.

Faktor, welcher für die Berechnung der Altersrente massgebend ist. Das vorhandene Altersguthaben wird mit demjenigen Umwandlungssatz multipliziert, der dem Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt des Rentenbezuges entspricht. 

Berechnungsformel:
Altersguthaben x Umwandlungssatz (%) = Altersrente 

Für die CPV/CAP gelten folgende Umwandlungssätze: 

Alter 58 4.00%
Alter 59 4.10%
Alter 60 4.20%
Alter 61 4.30%
Alter 62 4.40%
Alter 63 4.55%
Alter 64 4.70%
Alter 65 4.85%
Alter 66 5.00%*
Alter 67 5.15%*
Alter 68 5.35%*
Alter 69 5.55%*
Alter 70 5.75%*

* Bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das 65. Altersjahr. Ein Altersmonat entspricht bis zum Alter 62 einem Wert von 0.0083% und ab dem 67. Altersjahr 0.0167%.

Die Umwandlungssätze gelten für Männer und Frauen.

Der Versicherungsschutz bei der CPV/CAP bleibt in der zu Beginn des Urlaubs gültigen Höhe bestehen. Für die Dauer des Urlaubs sind der CPV/CAP die gesamten Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Beitragszahlung nicht oder nur teilweise, wird das Altersguthaben nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs im Ausmass der fehlenden Beiträge reduziert. Hat sich die Versicherte Person während ihres unbezahlten Urlaubes besonderen Gefahren und Wagnissen ausgesetzt, so ist die CPV/CAP berechtigt, für die Leistungen bei Tod oder Invalidität Vorbehalte anzubringen.

V

Aktive versicherte Personen können ihre Mittel der beruflichen Vorsorge und/oder ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen bis zum vollendeten 62. Altersjahr zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf verpfänden. Siehe auch Wohneigentumsförderung.

Mitarbeitender (entspricht in der Bedeutung dem obligationenrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers) und Rentner, die bei der CPV/CAP versichert sind. 

Die Versicherungsarten (Art. 14) sind abhängig von den arbeitsrechtlichen Regelungen der Arbeitgeberfirma. Sie sind nicht frei wählbar, sondern erfolgen nach den Prinzipien der Gleichbehandlung und der Kollektivität gemäss den jeweiligen Anstellungsbestimmungen. 

Der Beitritt ist für alle Mitarbeitenden obligatorisch, deren massgebender Jahreslohn den jeweiligen BVG-Mindestlohn (2024 = CHF 22'050,00) übersteigt. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch auf den 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Bis zum 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres umfasst die Versicherung nur die Risiken Tod und Invalidität (Risikoversicherung). Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres sind auch die Altersleistungen versichert.

Je Versicherungsart (Art. 14) kann die versicherte Person zwischen drei Plänen wählen (Basis, Sparen, SparenPlus). Der Basisplan ist als Altersplan definiert. Die Pläne Sparen und SparenPlus werden als Sparplan definiert. Jede neu in die Vollversicherung eintretende Person wird in den Basisplan aufgenommen. Die versicherte Person kann jährlich eine Änderung des Planes per 1.1. vornehmen. Diese Planwahländerung muss mit dem durch die CPV/CAP zur Verfügung gestellten Formular bis spätestens 30.11. des laufenden Kalenderjahres der CPV/CAP schriftlich mitgeteilt werden.

Das Reglement legt das Verhältnis zwischen der CPV/CAP, dem Versicherten sowie dem Arbeitgeber fest. Es dient der Erfüllung der gesetzlichen und der in der Stiftungsurkunde festgehaltenen Bestimmungen und regelt die Durchführung der Versicherung. Es regelt sämtliche Rechte und Pflichten.

Die Freizügigkeitsleistung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Ab diesem Zeitpunkt wird sie zum BVG-Mindestzinssatz verzinst. Überweist die CPV/CAP die Leistung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt aller notwendigen Informationen, so wird ab diesem Zeitpunkt der gesetzliche Verzugszins nach BVG geschuldet. Der Verzugszins liegt 1% über dem BVG-Mindestzinssatz.

Aktive versicherte Personen können ihre Mittel der beruflichen Vorsorge bis zum vollendeten 62. Altersjahr, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorweisung der entsprechenden Belege, zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen. Siehe auch Wohneigentumsförderung.

Sammelbegriff in der beruflichen Vorsorge (BVG = 2. Säule der schweizerischen Sozialversicherungen) für Pensionskasse, Vorsorgestiftung, Personalvorsorge etc. 

Das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten entspricht der Summe der Freizügigkeitsleistungen. Das Vorsorgekapital der Rentner dient der Sicherstellung der lebenslänglich laufenden Renten.

W

Zur Ausrichtung von Kinderrenten an Kinder, die älter als 18 Jahre alt sind, wird zwischen der Erstausbildung und der Weiterbildung unterschieden. Eine Weiterbildung umfasst alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf die die Person zur Ausübung der Erstausbildung nicht verzichten kann. Die Weiterbildung baut zwingend auf der vorangegangenen Erstausbildung auf.

Heiratet der überlebende Ehegatte und Bezüger einer CPV/CAP-Ehegattenrente wieder, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung im Betrag von 3 jährlichen Ehegattenrenten, womit seine Ansprüche endgültig abgegolten sind.

Aktive Versicherte können ihre Mittel der beruflichen Vorsorge bis zum vollendenten 62. Altersjahr, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorweisung der entsprechenden Belege, zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen oder für Sicherheiten zur Verfügung stellen. 

Man unterscheidet dabei zwei Möglichkeiten:

  1. Vorbezug - Dem Vorsorgeguthaben bei der CPV/CAP kann bis zum vollendeten 62. Altersjahr ein Betrag entnommen und für das selbstgenutzte Eigenheim eingesetzt werden. Vorbezüge reduzieren die Vorsorgeleistungen und werden besteuert.
  2. Verpfändung - Die Verpfändung ist ein Sicherungsgeschäft zugunsten der Bank; im Gegensatz zum Vorbezug verbleibt das Geld in der Pensionskasse. Dementsprechend sind, solange das Pfand von der Bank nicht verwertet wird, keine unmittelbaren Steuerfolgen oder Leistungskürzungen zu gewärtigen. 

Diese Möglichkeiten zur Wohneigentumsförderung gelten ausschliesslich für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf und ab einem Mindestbetrag von CHF 20'000.--. Möglich sind weiter die ganze oder teilweise Amortisierung von Hypotheken oder der Kauf von Anteilen einer Wohnbaugenossenschaft. Für letzteres, und für eine allfällige Verpfändung, ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben. Bis zum vollendeten 50. Altersjahr kann die gesamte Höhe der Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) vorbezogen oder verpfändet werden. Ab Alter 50 reduziert sich die Möglichkeit für Vorbezug oder Verpfändung. Zur Verfügung steht dann nur die Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des 50. Altersjahres oder die Hälfte des aktuellen Anspruchs. Massgebend ist der höhere der beiden Werte. 

Für einen Antrag können Sie das pdf-Formular "Antrag für Wohneigentumsförderung" anklicken. Sie finden dort einen Link "Merkblatt" welches ausführliche Informationen enthält. Das ausgefüllte Formular ist unterzeichnet der CPV/CAP zuzustellen. Sie erhalten danach eine individuelle Offerte zu Ihrem Antrag, auf welcher Sie die Auswirkungen des Vorbezuges (Leistungskürzungen) ersehen.

Z

Der Zins auf den Altersguthaben und das Sparguthaben wird in Artikel 18 Absatz 2 und Absatz 4 bzw. Art. 19 Abs. 4 erwähnt. Der Zins auf dem Altersguthaben und das Sparguthaben wird vom Stiftungsrat jeweils für das nächste Jahr festgesetzt (Publikation im Factsheet).

Das Zusatzguthaben (Art. 20) ist ein zusätzliches Sparguthaben. Dieses dient dazu, die wegen der Pensionierung vor dem technischen Rücktrittsalter tieferen Leistungen auszugleichen. Voraussetzung für ein Zusatzguthaben ist, dass Wohneigentums-Vorbezüge zurückbezahlt und die Vollversicherung voll ausfinanziert ist.

Zusatzgutschriften (Art. 24) werden allenfalls zu Beginn eines neuen Jahres auf dem Stand des Altersguthabens des 31.12. des Vorjahres gewährt. Sie werden vom Stiftungsrat auf Grund des Geschäftsganges des Vorjahres und der Gesamtsituation der CPV/CAP bezüglich Ertrag, Rückstellungen und Reserven gewährt.

Die Zusatzversicherung (Art. 21) dient in der Regel als Finanzierung von Übergangsrenten ab der Alterspensionierung bis zum Eintritt der Leistungspflicht der AHV gemäss Regelungen des angeschlossenen Unternehmens. Sie steht den vom angeschlossenen Unternehmen bezeichneten Personalkategorien offen.