Versichertenportal
Vorsorge Vorsorge

Wohneigentumsförderung

Für ein selbstgenutztes Wohneigentum (Wohnung, Einfamilienhaus) kann zur Finanzierung die vorhandene Freizügigkeitsleistung vorbezogen oder verpfändet werden.

Für einen Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge ist der CPV/CAP ein schriftlicher Antrag zu stellen. 

Für die Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge ist der CPV/CAP ein schriftlicher Antrag zu stellen. 

Häufig gestellte Fragen

Bis zum 50. Altersjahr entspricht der maximale Bezug der vorhandenen Freizügigkeitsleistung, danach entweder der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder der Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung. 

Mit dem Vorbezug werden anwartschaftliche Leistungen reduziert, welche auch die Risikoleistungen betreffen, von denen Ihre Ehefrau profitiert. Zudem ist sie am Aufbau der Vorsorge insofern "mitberechtigt" als sie bei einer evtl. Scheidung Ansprüche aus der Vorsorge während der Ehe einfordern kann.