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Invalidität

Invaliditätsleistungen werden grundsätzlich als Renten ausgerichtet. Der Anspruch auf die Invaliditätsrente hängt von der Zusprache einer Invalidenrente durch die eidg. Invalidenversicherung ab.

Nach Erhalt des Vorbescheides der IV überprüft die CPV/CAP den Anspruch auf Invalidenleistungen. Der Arbeitgeber verlangt, nach Rücksprache mit der CPV/CAP, die notwendigen Unterlagen/Angaben direkt bei der versicherten Person ein. Nach Erhalt der definitiven Verfügung der IV und der notwendigen Dokumente informiert die CPV/CAP die anspruchsberechtigte Person schriftlich über deren Ansprüche und setzt den Beginn der Rentenzahlung fest.

Der Lohnausfall der versicherten Person ist vorerst durch das Kranken- oder Unfalltaggeld abgedeckt. Dies dauert grundsätzlich 730 Tage und wird entweder an den Arbeitgeber oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, direkt an die versicherte Person ausgerichtet. Die versicherten Invalidenrenten sowie die Kinderrenten sind auf dem Vorsorgeausweis aufgeführt. Seit dem 01.01.2022 gilt neu das stufenlose Rentensystem. Dieses findet Anwendung auf alle Rentenansprüche, die ab dem 01.01.2022 entstehen. Auf alle Rentenansprüche, die vor dem 01.01.2022 entstanden sind, findet das alte Rentensystem Anwendung. Der Invaliditätsgrad der eidg. Invalidenversicherung ist massgebend. Die CPV/CAP prüft eine allfällige Überentschädigung (Total der Ersatzeinkommen aus Sozialversicherungen wie AHV/Unfallversicherung etc.).

Die Invalidenrente sowie allfällige Kinderrenten werden an die versicherte Person ausgerichtet. Die Rentenzahlung wird frühestens nach Ablauf der Lohn- oder Lohnersatzzahlung aufgenommen.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Sobald die CPV/CAP über die Zusprache einer Invalidenrente informiert ist, prüft sie einen Rentenanspruch. Besteht ein Anspruch auf eine IV-Rente der CPV/CAP, muss die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung zurücküberwiesen werden. Sie werden von uns über das weitere Vorgehen orientiert.

Nein. Es werden nur Renten zugesprochen. Ausnahmen: Wenn die Rente kleiner als 10% der minimalen AHV/IV-Rente beträgt, erfolgt eine automatische Kapitalabfindung. Bestehende Spar- oder Zusatzguthaben werden dem Invaliditätsgrad entsprechend, einmalig in Kapitalform ausbezahlt.