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Todesfall

Beim Tod einer aktiv versicherten Person prüft die CPV/CAP allfällige Leistungsansprüche der betroffenen Hinterlassenen oder begünstigten Personen (Hinterlassenenleistungen in Rentenform/Todesfallkapital). Dabei steht in erster Linie der Arbeitgeber in Kontakt mit den Hinterbliebenen bezüglich der Einreichung der Nachweise/Dokumente.

Die Hinterbliebenen melden dem Arbeitgeber den Todesfall. Der Arbeitgeber verlangt, nach Rücksprache mit der CPV/CAP, die notwendigen Unterlagen/Angaben direkt bei den Hinterlassenen ein. Die CPV/CAP informiert die Anspruchsberechtigten schriftlich über deren Ansprüche.

Die versicherten Hinterlassenenrenten sind auf dem Vorsorgeausweis aufgeführt. Geringfügige Renten werden mittels Kapitalabfindung abgefunden. Die Höhe des Todesfallkapitals wird bei Eintritt des Leistungsfalles durch die CPV/CAP ermittelt. Die CPV/CAP prüft eine allfällige Überentschädigung (AHV/Unfallversicherung).

Details zu den möglichen Anspruchsberechtigten sowie die verschiedenen Leistungsarten können dem entsprechenden Merkblatt Hinterlassenenleistungen Rentner entnommen werden.

Nicht verheiratete Versicherte können zu Lebzeiten einen Lebenspartner/-in begünstigen. Vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Personen haben allenfalls Anspruch auf ein Todesfallkapital. Weitere Informationen sind dem Merkblatt Beguenstigung und Leistungen an Lebenspartner zu entnehmen.


Häufig gestellte Fragen

Wenn keine Hinterlassenenrenten fällig werden und auch keine Begünstigte für das Todesfallkapital vorhanden sind, verbleibt das Guthaben in der Pensionskasse.

Ja. Zur Prüfung Ihres Anspruches benötigen wir eine Kopie des Scheidungsurteils. Die Rente entspricht maximal einer BVG-Minimalrente.