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Todesfall mit Hinterlassenenleistungen

Beim Tod eines Rentenbezügers prüft die CPV/CAP allfällige Leistungsansprüche der betroffenen Hinterlassenen (Ehegatten-, Lebenspartner- und Kinderrenten). Dabei steht die CPV/CAP direkt in Kontakt mit den Hinterbliebenen.

Die Ehegattenrente beträgt 70% der laufenden Invaliden-, resp. Altersrente. Eine laufende Kinderrente wird unverändert weiterbezahlt.

Die Hinterbliebenen melden der CPV/CAP den Todesfall. Die CPV/CAP verlangt bei den Hinterbliebenen die notwendigen Unterlagen für die Klärung der Rentenansprüche. Die CPV/CAP löst die laufende Rente per Ende des Todesmonats durch eine Ehegattenrente, resp. Lebenspartnerrente ab.

Kinderrenten werden bis zum vollendeten 18. resp. 25. Altersjahr (falls noch in Ausbildung) bezahlt. Ehegattenrenten entfallen bei Wiederverheiratung und es wird eine einmalige Abfindung ausgerichtet.

Nicht verheiratete Versicherte können zu Lebzeiten eine/n Lebenspartner/-in begünstigen. Siehe Merkblatt Begünstigung und Leistungen an Lebenspartner

Häufig gestellte Fragen

Ja, wenn die Lebensgemeinschaft eingegangen worden ist, bevor Sie eine Rente erhalten haben.

Ja. Das Kind (Waise) hat einen eigenen Rentenanspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein (Alter/Ausbildung).