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Scheidung

Bei einer Ehescheidung werden die Guthaben der 2. Säule in die Güterteilung miteinbezogen.

Die Teilung der Freizügigkeitsleistung bei Aktivversicherten wird unverändert möglich sein. Seit dem 01.01.2017 ist ein Vorsorgeausgleich auch bei Versicherten möglich, die bereits eine Rente beziehen (Invaliden- bzw. Altersrente).

Bei einem Vorsorgeausgleich eines Versicherten, der bereits berentet ist, muss zwischen Invalidenrentnern und Altersrentnern unterschieden werden. Bei IV-Rentnern wird das hypothetische Altersguthaben geteilt, dies führt zu einer lebenslänglichen Reduktion der IV-Rente. Währenddessen bei einem Altersrentner die Rente geteilt wird.

Häufig gestellte Fragen

Neu ist das Datum der Einreichung der Scheidung bei Gericht massgebend für eine allfällige Teilung der Vorsorgeguthaben.

Eine Übertragung von Scheidungsgeldern ist in diesem Fall weder als Kapital noch als Rente möglich. Ausnahme: beide Parteien sind bei der CPV/CAP versichert.